Sondernutzungsplanung «Teiländerung Gestaltungsplan Rhyblick II»; Genehmigung
Der Gemeinderat hat am 30. März 2026 die Sondernutzungsplanung «Teiländerung Gestaltungsplan Rhyblick II» gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit Publikation, d.h. bis längstens am 4. Mai 2026 Poststempel beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates ist beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung «Teiländerung Gestaltungsplan Rhyblick II» wird für die in den Plänen festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).